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Betriebsbeauftragter
für Abfall / Abfallbeauftragter
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Der Betriebsbeauftragte
für Abfall (Abfallbeauftragte) hat die Aufgabe, die abfallrechtlichen
Anforderungen und Vorgaben im Unternehmen sicherzustellen. Er berät
und unterstützt
den Betreiber von Anlagen, in denen Abfall erzeugt und/oder entsorgt
werden, bei der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung der Abfälle. |
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Die Pflichten
und Aufgaben des Abfallbeauftragten sind in § 54 und § 55
Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)
geregelt. Strukturell gesehen sind sie den Bestimmungen zum Immissions-schutzbeauftragten
gemäß Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
nachempfunden und lehnen in einzelnen Bereichen inhaltlich daran
an. |
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Wer ist
zur Bestellung eines Abfallbeauftragten verpflichtet? |
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Zur Bestellung eines oder mehrer
Abfallbeauftragter sind nach § 54 KrW-/AbfG Abs. 1 die folgenden
Betreiber von Anlagen und Besitzer von Abfällen verpflichtet: |
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genehmigungsbedürftiger
Anlagen im Sinne des §
4 BImSchG
(im Anhang der 4.
BImSchV aufgeführte Anlagen), |
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von Anlagen, in denen regelmäßig
gefährliche Abfälle anfallen
(gemäß AVV
Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV),
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ortsfester Sortier-, Verwertungs-
oder Abfallbeseitigungs-anlagen sowie |
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von Abfällen
im Sinne des § 26 KrW-/AbfG
(Hersteller und Vertreiber, die Abfälle zurücknehmen),
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sofern dies im Hinblick auf
die Art oder die Größe der Anlagen wegen der |
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1. |
in den Anlagen anfallenden,
verwerteten oder beseitigten Abfälle, |
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2. |
technischen Probleme der Vermeidung,
Verwertung oder Beseitigung oder |
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3. |
Eignung der Produkte oder Erzeugnisse,
bei oder nach bestimmungsgemäßer Verwendung Probleme hinsichtlich
der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder umweltverträglichen
Beseitigung hervorzurufen, |
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erforderlich
ist. |
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Welche
Anlagen einen Abfallbeauftragten zu bestellen haben, kann vom Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-sicherheit (BMU) nach Anhörung
der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates festgelegt werden. Von dieser Ermächtigungsgrundlage
ist seit Inkrafttreten des KrW-/AbfG allerdings noch kein Gebrauch
gemacht worden. |
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Die
Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (AbfBetrBV),
ein Relikt aus dem Jahre 1977, wird allerdings bis heute durch
einige Überwachungsbehörden im Vollzug angewendet. In der
Verordnung werden Anlagentypen genannt, für die eine Bestellung erforderlich ist. |
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Im
Einzelfall kann die zuständige Behörde die Bestellung von
einem oder mehreren Abfallbeauftragten anordnen. Die Einzelanordnung
geht entweder formal aus einem selbstständigen Verwaltungsakt
oder als Auflage in einem Anlagenzulassungsbescheid bzw. einer Plangenehmigung/
Planfeststellung hervor. |
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Die
Bestellpflicht beginnt generell mit der Errichtung einer Anlage bzw.
eines Anlagenteils und endet erst dann, wenn der Betrieb endgültig
aufgegeben wird und keine weitere Nachsorgepflicht
(z.B. wegen noch
verbliebener oder zu entsorgender Abfälle) besteht. |
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Als
Ausblick auf eventuelle Neuerungen für den Abfallbeauftragten
können Sie hier den Entwurf und die Begründung der Verordnung über
Umweltbeauftragte (Umweltbeauftragtenverordnung) downloaden, die
zuletzt am 25.11.2008 in einer Ressortabstimmung erarbeitet
und mit Datum 04.12.2008 publiziert wurde. Darin sollten die
Vorgaben
für den Abfallbeauftragten
mit denen des Immissionsschutz-, Störfall-
und des Gewässerschutzbeauftragten in einer Verordnung
zusammengefasst werden. Da das UGB-Regelungspaket aber im Februar
2009 gescheitert ist, gibt der nur Entwurf nur eine Vorstellung,
wie
eine neue Verordnung aussehen könnte. Wir würden eine
neue Verordnung begrüßen, da sie z.B. konkrete Mengengrenzen
enthält
und die Frage, wer nun defintiv zur Bestellung eines Beauftragten
verpflichtet ist, beantwortet.
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Wer kann Betriebsbeauftragter
für Abfall / Abfallbeauftragter werden? |
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Abfallbeauftragte können sowohl
betriebseigene Mitarbeiter als auch externe Dienstleister sein. Gibt
es im Unternehmen bereits einen Immissions- oder Gewässerschutzbeauftragen,
können ihm auch die Aufgaben und Pflichten für den Abfallbeauftragten übertragen
werden. Um ein Organisationsverschulden auszuschließen, ist
jedoch darauf zu achten, dass je nach Unternehmensgröße
keine Aufgabenhäufung beim Mitarbeiter entsteht. |
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Für Unternehmen, die nicht über
fachkundiges betriebs-angehöriges Personal verfügen, kann
die Bestellung eines externen Abfallbeauftragten sinnvoll sein.
Falls Sie Unterstützung benötigen, sprechen Sie uns
an. |
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Voraussetzung für den Abfallbeauftragten
ist, dass er die erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde besitzt
(§ 55 Abs. 2 BImSchG), die durch die Teilnahme an einem
Grundkurs (Fachkundelehrgang) und nachfolgenden Fortbildungen sichergestellt
wird. |
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Die Termine unserer aktuellen Fachkunde-
und Fortbildungs-seminare für Abfallbeauftragte / Betriebsbeauftragte
für Abfall finden Sie hier. |
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Was sind die Aufgaben eines
Betriebsbeauftragten für Abfall / Abfallbeauftragten? |
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Zu den Aufgaben des Abfallbeauftragten
gehört es nach § 55 KrW-/AbfG Abs. 1, die Art und Beschaffenheit
der in der Anlage anfallenden Abfälle und deren Weg von der
Entstehung bis zur Entsorgung zu überwachen sowie die Einhaltung
gesetzlicher Vorschriften und behördlichen Auflagen zu kontrollieren. |
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Die Aufgaben sind im Einzelnen: |
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Überwachung
der Entsorgungswege von der Entstehung oder Anlieferung der Abfälle
bis zur Verwertung oder Beseitigung
(§ 55 KrW-/AbfG Abs. 1 Nr.
1), |
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• |
Überwachung der Einhaltung
der gesetzlichen Vorschriften im Zusammenhang mit der Abfallentstehung
und Entsorgung
(§ 55 KrW-/AbfG Abs. 1 Nr. 2), |
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• |
Aufklärung der Mitarbeiter über
mögliche schädliche Umweltauswirkungen und den richtigen
Umgang mit Abfällen
(§ 55 KrW-/AbfG Abs. 1 Nr. 3), |
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• |
Entwicklung
von Vorschlägen und Einführung von Maßnahmen zur
Abfallverminderung (§ 55 KrW-/AbfG Abs. 1 Nr. 4 und 5) und |
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• |
Erstellung eines Jahresberichtes über
getroffene und beabsichtigte Maßnahmen in Zusammenhang mit
der Abfallentstehung und Entsorgung (§ 55 KrW-/AbfG Abs. 2). |
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Der Abfallbeauftragte
trägt die Verantwortung für die ihm übertragenen Pflichten
und Aufgaben gegenüber dem Unternehmen. Die Verantwortung für
den ordnungsgemäßen Umgang mit Abfällen im Betrieb
bleibt letztendlich beim Betreiber der Anlage oder Besitzer der Abfälle. |
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Welche Rechte
hat ein Betriebsbeauftragter für Abfall / Abfallbeauftragter? |
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Der Abfallbeauftragte
hat nach § 57 BImschG ein Vortragsrecht bei der Geschäftsleitung.
Er hat des Weiteren ein Recht auf Unterstützung bei der Erfüllung
seiner Aufgaben. Falls es erforderlich ist, sind ihm Hilfspersonal
sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung
zu stellen und ihm ist die Teilnahme an Schulungen zu ermöglichen. |
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Vor Einführung von
Verfahren und Erzeugnissen sowie vor Investitionsentscheidungen hat
die Geschäftsleitung rechtzeitig eine Stellungnahme des Abfallbeauftragten
einzuholen, die bei der Entscheidung entsprechend berücksichtigt
werden kann. |
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Im § 58 BImSchG sind das Benachteiligungsverbot und der besondere Kündigungsschutz
für den Abfallbeauftragten verankert. |
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Wie wird ein
Betriebsbeauftragter für Abfall / Abfallbeauftragter bestellt? |
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Im § 55 KrW-/AbfG verweist das
Gesetz auf den § 55 BImSchG, der Bestimmungen des Bestellpflichtigen
enthält. |
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Die Bestellung erfolgt schriftlich
(Bestellungsurkunde)
und ist nur dann wirksam, wenn der Bestellpflichtige die Willenserklärung,
eine Person zum Abfallbeauftragten zu bestellen, schriftlich abgibt
und eigenhändig unterschreibt.
Eine Kopie der Bestellung ist unmittelbar bei der zuständigen
Behörde
einzureichen. |
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In der Bestellung des Abfallbeauftragten
sollten seine Aufgaben genau beschrieben werden. Daher ist es erforderlich,
dass die Urkunde die Aufgabenbereiche und Anlagen, auf die sich die
Aufgabenübertragung bezieht, ausführlich bezeichnet. Bei
der Bestellung mehrerer Abfallbeauftragter muss in der Urkunde zusätzlich
die jeweilige Zuständigkeit - wer ist für welche Aufgabenbereiche
und Anlagen zuständig - beschrieben sein. |
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Ändert sich der Aufgabenbereich
oder wird der Abfallbeauftragte abberufen, ist die Behörde ebenfalls
unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. |
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Betriebs- und Personalrat sind von
der Bestellung des Abfallbeauftragten zu unterrichten. Mitwirkungsrechte
gibt es nicht, allerdings sollten die beiden Organe rechtzeitig in
Kenntnis gesetzt werden, damit vor Durchführung der Bestellung
die Gelegenheit besteht, hierzu Stellung zu nehmen. |
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Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts
zum Sonderkündigungs-schutz für Abfallbeauftragte vom 26. März 2009
ist lesenswert, wenn es um die Bestellung von Abfallbeauftragten
geht.
Schauen Sie hier. |
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Wie erlangen Sie die erforderliche
Fachkunde für Abfallbeauftragte oder Betriebsbeauftragte? |
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Die erforderliche Fachkunde wird
durch die Teilnahme an einem Grundkurs (Fachkundelehrgang)
erlangt. Der proenvi-Grundkurs wird gemäß Vollzugshilfe „Anerkennung
von Fachkundelehrgängen“ der LAGA (Länderarbeitsgemeinschaft
Abfall) mit integriertem Teil „Rechte und Pflichten der Abfallbeauftragten“ angeboten
und entspricht somit bundesweit den behördlichen Vorgaben. |
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Um ihre Fachkunde auch nach dem absolvierten
Grundkurs gegenüber
Behörden nachweisen zu können,
empfehlen wir eine regelmäßige Teilnahme an Fortbildungen.
Im Entwurf der Umweltbeauftragtenverordnung ist ein zweijähriger
Turnus vom Gesetzgeber vorgesehen. Aufgrund der Komplexität
und der Regelungstiefe der abfallrechtlichen Vorgaben bieten wir
ausschließlich zweitägige Fortbildungen an. |
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Besuchen Sie unseren Grundkurs und
informieren Sie sich über die Aufgaben, Rechte und Pflichten
des Abfallbeauftragten. Unsere praxisorientierten Seminare machen
Sie fit, Ihre Aufgaben zu bewältigen. Halten Sie sich mit unseren
regelmäßig angebotenen Fortbildungen über aktuelle
Entwicklungen des Abfallrechts auf dem Laufenden. |
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Auch nach Abschluss der Seminare
stehen wir als Ansprechpartner zur Verfügung! |
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Sie
haben weiteren Informationsbedarf? |
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Rufen
Sie uns unter 0212-38 33 707 an oder mailen Sie uns: mail@proenvi.de |
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Die
Bestellung eines externen Betriebsbeauftragten für Abfall ist ebenfalls möglich
- Sprechen
Sie uns an! |
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