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Der Weg zum Entsorgungsfachbetrieb

 
 
       
       
  Unternehmen, die sich als Entsorgungsfachbetrieb zertifizieren lassen möchten, müssen zunächst entscheiden, ob sie einer Entsorgergemeinschaft beitreten oder einen Überwachungsvertrag mit einer technischen Überwachungsorganisation abschließen.    
       
  Im zweiten Schritt ist zu festzulegen,    
  - welche der durchgeführten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten,    
  - welche Unternehmensstandorte und    
  - welche Abfallschlüsselnummern    
  zertifiziert werden sollen.    
       
  Zertifizierbare Tätigkeiten nach der Entsorgungsfachbetriebe-verordnung sind das Einsammeln, Befördern, Lagern, Behandeln, Verwerten und Beseitigen.    
       
  Eine Zertifizierung für das Handeln und Vermitteln ist bisher nur nach einer LAGA-Vollzugshilfe aus dem Jahr 2001 möglich.    
       
  Der Entwurf des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes sieht ab Inkrafttreten eine Zertifizierung für alle abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten vor. Es ist abzuwarten, wann ein Entwurf der zu ändernden Entsorgungsfachbetriebeverordnung vorgelegt wird.    
       
  Voraussetzung für eine Zertifizierung ist natürlich, dass alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen - z.B.:    
  - Einsammeln, Befördern => Transportgenehmigung, EU-Lizenz    
       
  - Handeln, Vermitteln => Vermittlungsgenehmigung    
       
  - Lagern, Behandeln, Verwerten, Beseitigen -
(je nach Mengenumfang) => Bau- bzw. BImSch-Genehmigung / Planfeststellung
   
       
       
  Um ein Erstauditgemäß EfbV vorzubereiten, empfiehlt es sich, ein Handbuch für den Entsorgungsfachbetrieb zusammenzustellen.    
       
  Nachfolgend eine kleine Übersicht der notwendigen Unterlagen:    
  - Organigramm,    
  - Stellen- oder Funktionsbeschreibungen,    
  - Vertretungsregelung,    
  - Schulungsplan,    
  - Handelsregisterauszüge bei GmbH, GmbH & Co. KG    
  - Gewerbeanmeldung,    
  - Lageplan,    
  - Miet-Pachtverträge bzw. Grundbuchauszüge,    
  - Versicherungspolicen der Betriebs- und Umwelthaftpflicht inkl. Deckungssummen und Nachweis der gezahlten Beiträge,    
  - KfZ- und Güterschadenhaftpflicht, Transportgenehmigung
sowie Erlaubnis für den Güterkraftverkehr bzw. Gemein-
schaftslizenz bei Einsammeln und Befördern,
   
  - Benennung des „Verkehrsleiters“,    
  - Dokumentation der regelmäßigen Kontrolle der Führerscheine,    
  - Vermittlungsgenehmigung bei Handeln und Vermitteln,    
  - Genehmigungshistorie bei Anlagenbetrieb =>
Bau- bzw. Immissionsschutzrecht mit Abgleich der
Nebenbestimmungen/Auflagen,
   
  - Bestellungen der geforderten Beauftragten inkl. der
Jahresberichte und Begehungsprotokolle,
   
  - Bestellungen der Verantwortlichen Personen im
Entsorgungsfachbetrieb,
   
  - Benennungen von Ersthelfern und je nach Mitarbeiteranzahl des Betriebes von Sicherheitsbeauftragten,    
  - Verfahrens- bzw. Arbeitsanweisungen für die Betriebsabläufe,    
  - Wartungs-Prüffristenlisten (mit z.B. Prüfung der elektrischen Geräte, Rolltore, Feuerlöscher, UVV-Prüfungen der Behälter, Maschinen, Waagen-Eichung u.ä.)    
  - Und, und und…    
       
       
  Das Herzstück des Entsorgungsfachbetrieb ist das Betriebstagebuch (BTB), das täglich zu führen ist und alle durchgeführten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten, die zertifiziert werden sollen, dokumentiert.    
       
  Die Inhalte des Betriebstagebuches gibt der § 5 der EfbV vor:    
  (1) Der Entsorgungsfachbetrieb hat für jeden Standort zum Nachweis einer sach- und fachgerechten Durchführung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten ein Betriebstagebuch zu führen.    
  Das Betriebstagebuch hat alle für den Nachweis eines ordnungsgemäßen Verbleibs der Abfälle wesentlichen Daten zu enthalten, insbesondere    
  1. Angaben über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der vom Entsorgungsfachbetrieb eingesammelten, beförderten, gelagerten, behandelten, verwerteten oder beseitigten Abfälle einschließlich der Dokumentation der durchgeführten Leistung,    
  2. besondere Vorkommnisse, insbesondere Betriebsstörungen, die Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Entsorgung haben können, einschließlich der möglichen Ursachen und erfolgter Abhilfemaßnahmen,    
  3. die Dokumentation einer fehlenden Übereinstimmung des übernommenen Abfalls mit den Angaben des Abfallerzeugers sowie die Angabe der getroffenen Maßnahmen,    
  4. die Angabe der mit dem Vorgang des Einsammelns, Beförderns, Lagerns, Behandelns, Verwertens oder Beseitigens beauftragten Person sowie im Falle der Beauftragung eines nicht zertifizierten Betriebes gemäß § 7 Abs. 3 der jeweilige Umfang der Beauftragung und    
  5. die Ergebnisse von anlagen- und stoffbezogenen Kontrolluntersuchungen einschließlich Funktionskontrollen (Eigen- und Fremdkontrollen).    
  (2) Das Betriebstagebuch ist von der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Person regelmäßig zu überprüfen. Es kann mittels elektronischer Datenverarbeitung oder in Form von Einzelblättern für verschiedene Tätigkeitsbereiche oder Betriebsteile geführt werden, wenn die Blätter täglich zusammengefaßt werden.    
  Es ist dokumentensicher anzulegen und vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Das Betriebstagebuch muß jederzeit einsehbar sein und in Klarschrift vorgelegt werden können.    
  (3) Das Betriebstagebuch ist fünf Jahre lang aufzubewahren.    
       
  Die Inhalte des Betriebstagebuches für das Handeln und Vermitteln werden in der Vollzugshilfe geregelt. Siehe hierzu Punkt 2.4.    
       
       
  Das Entsorgungsfachbetriebeaudit erfolgt jährlich und wenn es erfolgreich bestanden wurde, wird das Zertifikat erteilt. Das Zertifikat ist jedes Jahr als Anzeige der Fachbetriebseigenschaft an die zuständige Behörde des Unternehmens zu übermitteln.    
       
  Viel Erfolg!