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Immissionsschutzbeauftragter

 
 
       
  Kurzinfos für Immissionsschutzbeauftragte    
       
  Auf der Grundlage des    
       
  § 53 BImSchG    
       
  BImSchG = Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umweltein-wirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütter-ungen und ähnliche Vorgänge = Bundes-Immissionsschutzgesetz    
       
  haben Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen einen oder mehrere Immissionsschutzbeauftragte zu bestellen, sofern dies im Hinblick auf die Art oder die Größe der Anlagen wegen der    
       
  1. von den Anlagen ausgehenden Emissionen,    
  2. technischen Probleme der Emissionsbegrenzung oder    
  3. Eignung der Erzeugnisse, bei bestimmungsgemäßer Verwendung schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder Erschütterungen hervorzurufen,    
       
  erforderlich ist.    
       
  § 53 Absatz 2 BImSchG beinhaltet die Ermächtigungsgrundlage für die 5. BImSchV = die fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes = Verordnung über lmmissionsschutz- und Störfallbeauftragte.    
       
  Im Anhang I der 5. BImSchV, die es bereits seit 1975 gibt und die im Jahr 1993 grundlegend novelliert wurde, sind die Anlagentypen und Mengenschwellen gelistet, für die die Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten vorgeschrieben ist.    
       
  Sollte Ihr Anlagentyp nicht gelistet sein, heißt das aber noch nicht, dass Sie generell keinen Immissionsschutzbeauftragten zu bestellen haben. Im Einzelfall ist die Verpflichtung zur Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten durch eine behördliche Anordnung gemäß § 53 Absatz 2 BImSchG möglich. Häufig wird dieses als Nebenbestimmung im Genehmigungsbescheid der Anlage formuliert. Die Behörde kann aber auch nachträglich eine Bestellung anordnen.    
       
  Anlagenbetreiber, die keine genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne der 4. BImSchV betreiben, können ebenfalls verpflichtet werden, einen Immissionsschutzbeauftragten zu bestellen, wenn die o.g. Punkte 1-3 des § 53 Abs. 1 BImSchG erfüllt sind.    
       
  Die allgemeinen Anforderungen an den Immissionsschutz-beauftragten sind in den §§ 53-58 BImSchG fixiert; die speziellen Anforderungen regelt die 5. BImSchV.    
       
       
  Bestellung, Aufgaben und Pflichten des Immissionsschutz-beauftragten    
       
  Die Aufgaben des Immissionsschutzbeauftragten sind teilweise identisch zu denen anderer Beauftragter im Umweltbereich - gerade durch den Verweis des KrW-/AbfG auf die §§ 55-58 BImSchG - gibt es einige Überschneidungen zwischen dem Tätigkeitsfeld des Abfall- und des Immissionsschutzbeauftragten. Daher sollten die Aufgaben der verschiedenen Beauftragten schriftlich festgelegt und klar abgegrenzt werden. Dieses kann bereits in der schriftlichen Bestellung oder in einer Funktions- bzw. Stellenbeschreibung erfolgen. Es ist natürlich möglich, dass eine Person mehrere Beauftragtenfunktionen wahrnimmt, wenn sie die Voraussetzungen erfüllt. Vor der Bestellung des Immissionsschutzbeauftragten ist der Betriebs- oder Personalrat zu unterrichten. Die Bestellung hat schriftlich zu erfolgen und ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.    
       
  Der Immissionsschutzbeauftragte muss geeignet, fachkundig und zuverlässig sein. Voraussetzungen sind:    
       
  Abschluss eines Hochschulstudiums im Ingenieurwesen, in der Chemie oder der Physik    
  Teilnahme an anerkannten Lehrgängen, in denen Kenntnisse entsprechend Anhang II vermittelt worden sind
(Fortbildung mindestens alle 2 Jahre !)
   
  Zwei Jahre Anlagenpraxis, für den Anlagentyp, für den er bestellt wird oder vergleichbare Anlagen    
       
  Das „Tagesgeschäft“ des Immissionsschutzbeauftragten …    
       
  Er berät den Betreiber und die Betriebsangehörigen .    
  Er wirkt hin auf    
    die Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Verfahren und umweltfreundlicher Erzeugnisse einschließlich Verfahren zur Wiedergewinnung und Wiederverwendung    
    die Vermeidung von Abfällen, ordnungsgemäße und schadlose Verwertung von Abfällen oder deren Beseitigung oder Nutzung von entstehender Wärme    
  Er begutachtet die Verfahren und Erzeugnisse unter dem Gesichtspunkt der Umweltfreundlichkeit.    
  Er überwacht die Einhaltung des Gesetzes und der Verordnungen sowie die Erfüllung erteilter Bedingungen und Auflagen.    
  Er kontrolliert    
    die Betriebsstätte in regelmäßigen Abständen    
    die Messungen von Emissionen und Immissionen    
  Er teilt festgestellte Mängel mit.    
  Er schlägt Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vor.    
  Er klärt die Betriebsangehörigen über die von der Anlage verursachten schädlichen Umwelteinwirkungen auf.    
  Er erstattet jährlich Bericht.    
       
       
  Betreiberpflichten    
         
  Der Betreiber hat vor Entscheidungen über die Einführung von Verfahren und Erzeugnissen sowie Investitionsentscheidungen rechtzeitig eine Stellungnahme der Beauftragten einzuholen.    
  Der Betreiber hat durch Organisationsmaßnahmen sicherzustellen, dass die Beauftragten ihre Vorschläge oder Bedenken unmittelbar der Geschäftsleitung vortragen können, wenn mit dem Betriebsleiter keine Einigung erzielt wurde.    
       
       
  Rechte des Immissionsschutzbeauftragten    
       
  Die Beauftragten dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.    
  Sind die Beauftragten Arbeitnehmer des Betreibers, so ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig
(Ausnahme: “fristlos”).
   
  Nach Abberufung der Beauftragten ist die Kündigung innerhalb eines Jahres unzulässig.    
         
  Die zuständige Behörde kann anordnen, dass mehrere Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte zu bestellen sind, um eine sachgemäße Erfüllung der Aufgaben zu gewährleisten.    
       
  Betreibt ein Unternehmer mehrere Anlagen, so kann ein gemeinsamer Beauftragter bestellt werden. Die Behörde kann bei Betreibern von Anlagen, die unter einheitlicher Leitung eines Unternehmens zusammengefasst sind (Konzern), auf Antrag die Bestellung eines Beauftragten für den Konzernbereich gestatten.    
       
  Es besteht auch die Möglichkeit externe Immissions-schutzbeauftragte zu bestellen => siehe § 5 der 5. BImSchV.    
       
  Beauftragte sind im Wesentlichen informierend und unterstützend tätig. Sie können Maßnahmen vorschlagen, aber sie besitzen keine unmittelbare Weisungsbefugnis. Der Immissionsschutzbeauftragte trägt die Verantwortung für die ihm obliegenden Aufgaben und Pflichten (s.o.) gegenüber dem Unternehmer. Im Organigramm eines Unternehmens findet man die Beauftragten als sogenannte „Stabsstelle“.    
       
       
  Warum sind unsere Fortbildungen für Sie interessant?    
  Sie haben sich regelmäßig (alle 2 Jahre) über die aktuellen Entwicklungen des Immissionsschutzrechts zu informieren.    
  Sie möchten sicherstellen, dass in Ihrem Betrieb die rechtlichen Anforderungen rund um das Thema Immissionsschutz erfüllt werden.    
  Sie möchten Ihre Fragen während des Seminars zur Diskussion stellen.    
  Sie legen Wert auf praxisorientierte Referenten.    
       
  Unsere Schulungstermine finden Sie unter der Rubrik „Veranstaltungen“: Fortbildung Immissionsschutzbeauftragter
   
       
       
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