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erforderlich ist. |
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§ 53 Absatz 2 BImSchG beinhaltet
die Ermächtigungsgrundlage für die 5. BImSchV = die
fünfte
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes =
Verordnung über
lmmissionsschutz- und Störfallbeauftragte. |
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Im Anhang I der 5. BImSchV, die es
bereits seit 1975 gibt und die im Jahr 1993 grundlegend novelliert
wurde, sind die Anlagentypen und Mengenschwellen gelistet, für
die die Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten vorgeschrieben
ist. |
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Sollte Ihr Anlagentyp nicht gelistet
sein, heißt das aber noch nicht, dass Sie generell keinen Immissionsschutzbeauftragten
zu bestellen haben. Im Einzelfall ist die Verpflichtung zur Bestellung
eines Immissionsschutzbeauftragten durch eine behördliche Anordnung
gemäß § 53 Absatz 2 BImSchG möglich. Häufig
wird dieses als Nebenbestimmung im Genehmigungsbescheid der Anlage
formuliert. Die Behörde kann aber auch nachträglich eine
Bestellung anordnen. |
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Anlagenbetreiber, die keine
genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne der 4. BImSchV betreiben,
können ebenfalls verpflichtet werden, einen Immissionsschutzbeauftragten
zu bestellen, wenn die o.g. Punkte 1-3 des § 53 Abs. 1 BImSchG
erfüllt
sind. |
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Die allgemeinen Anforderungen an
den Immissionsschutz-beauftragten sind in den §§ 53-58
BImSchG fixiert; die speziellen Anforderungen regelt die 5. BImSchV. |
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Bestellung, Aufgaben und
Pflichten des Immissionsschutz-beauftragten |
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Die Aufgaben des Immissionsschutzbeauftragten
sind teilweise identisch zu denen anderer Beauftragter
im Umweltbereich - gerade durch den Verweis des KrW-/AbfG auf die §§ 55-58
BImSchG - gibt es einige Überschneidungen zwischen dem Tätigkeitsfeld
des Abfall- und des Immissionsschutzbeauftragten. Daher sollten die
Aufgaben der verschiedenen
Beauftragten schriftlich festgelegt und klar abgegrenzt werden. Dieses
kann bereits in der schriftlichen Bestellung oder in einer Funktions-
bzw. Stellenbeschreibung erfolgen. Es ist natürlich möglich,
dass eine Person mehrere Beauftragtenfunktionen wahrnimmt, wenn sie
die Voraussetzungen erfüllt. Vor der Bestellung des Immissionsschutzbeauftragten
ist der Betriebs- oder Personalrat zu unterrichten. Die Bestellung
hat schriftlich zu erfolgen und ist der zuständigen Behörde
anzuzeigen. |
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Der Immissionsschutzbeauftragte muss
geeignet, fachkundig und zuverlässig sein. Voraussetzungen sind: |
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Abschluss eines
Hochschulstudiums im Ingenieurwesen, in der Chemie oder der Physik |
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Teilnahme an anerkannten
Lehrgängen, in denen Kenntnisse entsprechend Anhang II vermittelt
worden sind
(Fortbildung mindestens alle 2 Jahre !) |
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Zwei Jahre Anlagenpraxis,
für den Anlagentyp, für den er bestellt wird oder vergleichbare
Anlagen |
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Das „Tagesgeschäft“ des
Immissionsschutzbeauftragten … |
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Er berät den Betreiber
und die Betriebsangehörigen . |
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Er wirkt hin auf |
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die Entwicklung und
Einführung umweltfreundlicher Verfahren und umweltfreundlicher
Erzeugnisse einschließlich Verfahren zur Wiedergewinnung und
Wiederverwendung |
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die Vermeidung von Abfällen,
ordnungsgemäße und schadlose Verwertung von Abfällen
oder deren Beseitigung oder Nutzung von entstehender Wärme |
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Er begutachtet
die Verfahren und Erzeugnisse unter dem Gesichtspunkt der Umweltfreundlichkeit. |
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Er überwacht
die Einhaltung des Gesetzes und der Verordnungen sowie die Erfüllung
erteilter Bedingungen und Auflagen. |
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Er kontrolliert |
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die Betriebsstätte in regelmäßigen
Abständen |
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die Messungen von Emissionen und
Immissionen |
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Er teilt festgestellte
Mängel mit. |
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Er schlägt
Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vor. |
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Er klärt
die Betriebsangehörigen über die von der Anlage verursachten
schädlichen Umwelteinwirkungen auf. |
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Er erstattet
jährlich Bericht. |
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Betreiberpflichten |
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Der Betreiber
hat vor Entscheidungen über die Einführung von Verfahren
und Erzeugnissen sowie Investitionsentscheidungen rechtzeitig eine
Stellungnahme der Beauftragten einzuholen. |
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Der Betreiber
hat durch Organisationsmaßnahmen sicherzustellen, dass die
Beauftragten ihre Vorschläge oder Bedenken unmittelbar der Geschäftsleitung
vortragen können, wenn mit dem Betriebsleiter keine Einigung
erzielt wurde. |
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Rechte des
Immissionsschutzbeauftragten |
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Die Beauftragten
dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen
Aufgaben nicht benachteiligt werden. |
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Sind die Beauftragten
Arbeitnehmer des Betreibers, so ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses
unzulässig
(Ausnahme: “fristlos”).
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Nach Abberufung
der Beauftragten ist die Kündigung innerhalb eines Jahres unzulässig. |
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Die zuständige
Behörde kann anordnen, dass mehrere Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte
zu bestellen sind, um eine sachgemäße Erfüllung der
Aufgaben zu gewährleisten. |
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Betreibt
ein Unternehmer mehrere Anlagen, so kann ein gemeinsamer Beauftragter
bestellt werden. Die Behörde kann bei Betreibern von Anlagen,
die unter einheitlicher Leitung eines Unternehmens zusammengefasst
sind (Konzern), auf Antrag die Bestellung eines Beauftragten für
den Konzernbereich gestatten. |
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Es besteht
auch die Möglichkeit externe Immissions-schutzbeauftragte zu
bestellen => siehe § 5 der 5. BImSchV. |
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Beauftragte
sind im Wesentlichen informierend und unterstützend tätig.
Sie können Maßnahmen vorschlagen, aber sie besitzen keine
unmittelbare Weisungsbefugnis. Der Immissionsschutzbeauftragte trägt
die Verantwortung für die ihm obliegenden Aufgaben und Pflichten
(s.o.) gegenüber dem Unternehmer. Im Organigramm eines Unternehmens
findet man die Beauftragten als sogenannte „Stabsstelle“. |
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