IMMISSIONSSCHUTZ- UND STÖRFALLBEAUFTRAGTER
Wer hat einen Immissionsschutzbeauftragten zu bestellen?

Auf der Grundlage des § 53 BImSchG
(BImSchG = Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge = Bundes-Immissionsschutzgesetz)
haben Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen einen oder mehrere Immissionsschutzbeauftragte zu bestellen, sofern dies im Hinblick auf die Art oder die Größe der Anlagen wegen der

  1. von den Anlagen ausgehenden Emissionen,
  2. technischen Probleme der Emissionsbegrenzung oder
  3. Eignung der Erzeugnisse, bei bestimmungsgemäßer Verwendung schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder Erschütterungen hervorzurufen,

erforderlich ist.

§ 53 Absatz 2 BImSchG beinhaltet die Ermächtigungsgrundlage für die 5. BImSchV
(5. BImSchV = die fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes = Verordnung über lmmissionsschutz- und Störfallbeauftragte).

Im Anhang I der 5. BImSchV, die es bereits seit 1975 gibt und die im Jahr 2013 novelliert wurde, sind die Anlagentypen gelistet, für die die Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten vorgeschrieben ist. Der Kreis der zur Bestellung Verpflichteten hat sich erweitert.
Stichwort => IED-Anlagen (Industrieemissionsrichtlinie)

Sollte Ihr Anlagentyp nicht gelistet sein, heißt das aber noch nicht, dass Sie generell keinen Immissionsschutzbeauftragten zu bestellen haben. Im Einzelfall ist die Verpflichtung zur Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten durch eine behördliche Anordnung gemäß § 53 Absatz 2 BImSchG möglich. Häufig wird dieses als Nebenbestimmung im Genehmigungsbescheid der Anlage formuliert. Die Behörde kann aber auch nachträglich eine Bestellung anordnen.

Anlagenbetreiber, die keine genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne der 4. BImSchV betreiben, können ebenfalls verpflichtet werden, einen Immissionsschutzbeauftragten zu bestellen, wenn die o.g. Punkte 1-3 des § 53 Abs. 1 BImSchG erfüllt sind.

Die allgemeinen Anforderungen an den Immissionsschutzbeauftragten sind in den §§ 53-58 BImSchG fixiert; die speziellen Anforderungen regelt die 5. BImSchV.

Wer hat einen Störfallbeauftragten zu bestellen?

Der § 58a BImSchG regelt die Bestellung von Störfallbeauftragten. Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen haben einen oder mehrere Störfallbeauftragte zu bestellen, sofern dies im Hinblick auf die Art und Größe der Anlage wegen der bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs auftretenden Gefahren für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft erforderlich ist.

Ergänzend regelt die 5. BImSchV, für welche immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen, die Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereiches nach der 12. BImSchV (Störfall-Verordnung) sind, der Betreiber einen Störfallbeauftragten zu bestellen hat.

Der Störfallbeauftragte hat die in der 5. BImSchV festgelegten Anforderungen an Fachkunde (Anhang IIB) und Zuverlässigkeit zu erfüllen.

Aufgaben des Störfallbeauftragten sind in § 58b BImSchG geregelt.

Das „Tagesgeschäft“ des Störfallbeauftragten:

  • Er wirkt auf die Verbesserung der Sicherheit der Anlage hin
  • Er erstellt Sicherheitsberichte und Alarm- und Gefahrenabwehrpläne
  • Er macht Informationen über Sicherheitsmaßnahmen gemäß Anhang V der Öffentlichkeit zugänglich
  • Er überwacht die Einhaltung der Vorschriften und Festlegungen, insbesondere durch Kontrolle der Betriebsstätte in regelmäßigen Abständen
  • Er erstattet jährlich Bericht über seine Tätigkeiten an den Betreiber

Ziel ist es, Störungen, die zu einem Unfall führen können, möglichst im Vorfeld zu erkennen und zu beseitigen.

Bestellung, Aufgaben und Pflichten des Immissionsschutzbeauftragten

Die Aufgaben des Immissionsschutzbeauftragten sind teilweise identisch zu denen anderer Beauftragter im Umweltbereich - gerade durch den Verweis des KrWG auf die §§ 55-58 BImSchG - gibt es einige Überschneidungen zwischen dem Tätigkeitsfeld des Abfall- und des Immissionsschutzbeauftragten. Daher sollten die Aufgaben der verschiedenen Beauftragten schriftlich festgelegt und klar abgegrenzt werden. Dieses kann bereits in der schriftlichen Bestellung oder in einer Funktions- bzw. Stellenbeschreibung erfolgen. Es ist möglich, dass eine Person mehrere Beauftragtenfunktionen wahrnimmt, wenn sie die Voraussetzungen erfüllt. Vor der Bestellung des Immissionsschutzbeauftragten ist der Betriebs- oder Personalrat zu unterrichten. Die Bestellung hat schriftlich zu erfolgen und ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Der Immissionsschutzbeauftragte muss geeignet, fachkundig und zuverlässig sein. Voraussetzungen sind:

Das „Tagesgeschäft“ des Immissionsschutzbeauftragten:

Betreiberpflichten
Rechte des Immissionsschutz- und Störfallbeauftragten

Die zuständige Behörde kann anordnen, dass mehrere Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte zu bestellen sind, um eine sachgemäße Erfüllung der Aufgaben zu gewährleisten.

Betreibt ein Unternehmer mehrere Anlagen, so kann ein gemeinsamer Beauftragter bestellt werden. Die Behörde kann bei Betreibern von Anlagen, die unter einheitlicher Leitung eines Unternehmens zusammengefasst sind (Konzern), auf Antrag die Bestellung eines Beauftragten für den Konzernbereich gestatten.

Es besteht auch die Möglichkeit externe Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte zu bestellen => siehe § 5 der 5. BImSchV.

Beauftragte sind im Wesentlichen informierend und unterstützend tätig. Sie können Maßnahmen vorschlagen, aber sie besitzen keine unmittelbare Weisungsbefugnis. Der Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte trägt die Verantwortung für die ihm obliegenden Aufgaben und Pflichten (s.o.) gegenüber dem Unternehmer. Im Organigramm eines Unternehmens findet man die Beauftragten als sogenannte „Stabsstelle“.

Warum sind unsere Fortbildungen für Sie interessant?

Sie haben sich regelmäßig (alle 2 Jahre) über die aktuellen Entwicklungen des Immissionsschutz- und Störfallrechts zu informieren. Sie wollen sicherstellen, dass in Ihrem Betrieb die rechtlichen Anforderungen rund um das Thema Immissionsschutz- / Störfallrecht erfüllt werden. Sie möchten Ihre Fragen während des Seminars zur Diskussion stellen. Sie legen Wert auf praxisorientierte Referenten. Unsere Schulungstermine finden Sie unter der Rubrik „Veranstaltungen“:
Fortbildung Immissionsschutz- und Störfallbeauftragter

KONTAKT
proenvi GmbH
Augustastraße 22
D-42655 Solingen

NEWSLETTER


tel: 0049 (0)212 / 3833707
fax: 0049 (0)212 / 3833709
email: mail@proenvi.de