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Verantwortliche Person im Transportunternehmen

 
 
       
       
  Transportunternehmen, die eine Transportgenehmigung beantragen möchten, haben im Rahmen der Antragstellung eine Verantwortliche Person zur Leitung und Beaufsichtigung zu benennen. Die Verantwortliche Person soll die im Betrieb durchzuführenden Einsammlungs- und Beförderungstätigkeiten fachlich leiten, überwachen und kontrollieren.    
       
  Welche Anforderungen die Verantwortliche Person zu erfüllen hat und wie sie die erforderliche Fachkunde durch Lehrgänge erlangt, regelt die Transportgenehmigungsverordnung (TgV).    
       
       
  Welche Transporte sind transportgenehmigungspflichtig?    
  Wer Abfälle zur Beseitigung (§ 49 Abs. 1 KrW-/AbfG) und gefährliche Abfälle zur Verwertung (§ 1 Abs. 1 TgV) befördern möchte, benötigt eine Transportgenehmigung.    
       
       
  Wer kann als Verantwortliche Person im
Transportunternehmen bestellt werden?
   
       
  Die Position kann entweder durch einen betriebsangehörigen Mitarbeiter oder den Betriebsinhaber (Vorstand, Geschäftsführer, etc.) selbst besetzt werden. Vorausgesetzt wird, dass die vorgesehene Person über die erforderliche Fachkunde verfügt, was die regelmäßige Teilnahme an anerkannten Lehrgängen einschließt.    
       
  Die Behörde kann darüber hinaus anordnen, dass eine weitere Verantwortliche Person als Vertretung benannt wird.    
       
       
  Wer gilt als fachkundig im Sinne der TgV?    
       
  Die erforderliche Fachkunde im Sinne der TgV bringt mit, wer bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich einer    
       
  1.) praktischen Tätigkeit    
         
  und    
         
  2.) Teilnahme an Lehrgängen    
         
  nachweisen kann.    
         
  Ob die Kenntnisse auf Grund der Berufserfahrung ausreichend sind, wird von Seiten der zuständigen Genehmigungsbehörde mittels Fragebogen und anhand der vorgelegten Arbeits-bescheinigungen und Zeugnisse überprüft. Zusätzlich sind der Behörde die Teilnahmebescheinigungen der besuchten Fachkundelehrgänge vorzulegen.    
       
  Zu Punkt 1.)    
  Anforderungen an die praktische Tätigkeit    
  In Bezug auf die praktische Tätigkeit im Bereich der Einsammlung und Beförderung von Abfällen und die damit erworbenen Kenntnis-se, müssen die jeweiligen Anforderungen aus einer der drei nachstehenden Varianten zutreffen.    
  Variante 1:    
  Die zu bestellende Person hat während einer zweijährigen prak-tischen Tätigkeit ausreichende Kenntnisse über die Einsammlung und Beförderung von Abfällen gewonnen.    
       
  Variante 2:    
  Die zu bestellende Person kann in diesem Bereich anstelle der zweijährigen nur eine einjährige praktische Tätigkeit vorweisen, hat aber zusätzlich eine der folgenden Ausbildungen absolviert:    
       
  - Hochschulstudium auf dem Gebiet des Ingenieurwesens, der Chemie, der Biologie oder der Physik,    
  - technische Fachausbildung oder    
  - Meisterqualifikation oder kaufmännische Ausbildung auf einem Fachgebiet, dem der Betrieb hinsichtlich seiner Betriebs-vorgänge zuzuordnen ist.    
  Ob auch Ausbildungen in anderen Fachgebieten und die Berufs-erfahrung in anderen Tätigkeitsbereichen als gleichwertig anzusehen sind, kommt auf den Einzelfall an und ist mit der Behörde im Vorfeld der Bestellung abzustimmen    
       
  Variante 3 - „alte-Hasen“-Regelung:    
  Die zukünftige Verantwortliche Person kann nachweisen, dass Sie bereits vor dem 07.10.1996 eine mindestens dreijährige Leitungsfunktion in einem Abfalltransportunternehmen wahrgenommen hat.    
       
  Zu Punkt 2.)    
  Anforderungen an die Teilnahme an Lehrgängen    
  Als fachkundig im Sinne der TgV gilt nur, wer neben den oben genannten Voraussetzungen zur praktischen Tätigkeit auch die regelmäßige Teilnahme an anerkannten Lehrgängen vorweisen kann.    
       
  Besuchen Sie unseren von der Bezirksregierung Düsseldorf bundesweit anerkannten Grundkurs gem. § 3 TgV und erfüllen damit die Anforderungen des Punkt 2.    
       
  Gemäß TgV muss Ihre Fachkunde regelmäßig, spätestens aber alle drei Jahre, durch die Teilnahme an Fortbildungen erneuert werden.    
       
  Wir bieten Ihnen hierzu monatlich Termine an. Besuchen Sie unsere ebenfalls von der Bezirksregierung Düsseldorf bundesweit anerkannten Fortbildungen für die Verantwortliche Person im Transportunternehmen gem. § 6 TgV.    
       
  Auch nach Abschluss der Seminare stehen wir als kompetente Ansprechpartner zur Verfügung!    
       
       
  Was sind die typischen Aufgaben einer
Verantwortlichen Person?
   
       
  Die Verantwortliche Person ist für sämtliche im Betrieb durchgeführten Einsammlungs- oder Beförderungstätigkeiten von Abfällen verantwortlich und hat die Aufgabe, diese zu kontrollieren und die ordnungsgemäße Durchführung zu gewährleisten.    
       
  Sie übernimmt für den Abfalltransport die Beaufsichtigung, Überwachung und Kontrolle. Im Einzelnen sollte sie die Nachweisführung regelmäßig stichprobenartig überprüfen und u.a. die Transportgenehmigungen oder Efb-Zertifikate sowie die EU-Lizenzen bzw. Erlaubnisse für den Güterkraftverkehr von beauftragten Dritten (Subunternehmen) kontrollieren.    
       
       
  Wie wird die Verantwortliche Person nach TgV bestellt?    
  Die Bestellung wird im Rahmen der Antragsstellung einer Transportgenehmigung durchgeführt. Bei der hierfür zuständigen Genehmigungsbehörde – in deren Zuständigkeitsgebiet das beantragte Unternehmen seinen Hauptsitz hat – sind vom Betriebsinhaber sämtliche Fachkundenachweise (Bescheinigungen zur praktischen Tätigkeit, evtl. zum Studium/Ausbildung und zur Teilnahme an anerkannten Fachkundelehrgängen) zur Verantwortlichen Person einzureichen.    
       
  Zusätzlich müssen der Behörde zur bestellten Person ein polizeiliches Führungszeugnis (im Original, Belegart 0 und nicht älter als 3 Monate) und eine persönliche Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (im Original, Belegart 9 und nicht älter als 3 Monate) vorgelegt werden.    
       
  Fortbildungsbescheinigungen sind der Behörde unter Berücksichtigung der 3 Jahresfirst unaufgefordert zuzusenden.    
       
       
  Sie haben weiteren Informationsbedarf?    
  Rufen Sie uns unter 0212-38 33 707 an oder mailen Sie uns: mail@proenvi.de