ERLAUBNIS GEMÄSS § 54 KRWG
Verantwortliche Person in der Erlaubnis für das Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln gemäß § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz
ABFALLBEAUFTRAGTE/R
Betriebsbeauftragter für Abfall / Abfallbeauftragter gemäß §§ 59 - 60 Kreislaufwirtschaftsgesetz